„ARTES WESERA“
Interessengemeinschaft Kunstschaffender im Weserbergland
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Artes Wesera e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hameln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstiqte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Tätigkeit des Vereins
Der Verein kann alles unternehmen, was geeignet ist, dem Satzungszweck zu dienen, insbesondere:
· Artes Wesera ist mit seinen Räumlichkeiten Begegnungsstätte der Künstler untereinander sowie zwischen Künstlern und Nichtkünstlern.
· Artes Wesera ist ein Ort des Gesprächs und des Austauschs über künstlerische Themen und Erfahrungen.
· Offene Ateliers bieten die Möglichkeit, künstlerische Erfahrungen zu erarbeiten und weiterzugeben.
· Artes Wesera veranstaltet Ausstellungen von Werken seiner Mitglieder und auswärtiger Künstler. Artes Wesera unterstützt auch auswärtige Ausstellungen seiner Mitglieder.
· Zum wesentlichen Aufgabenbereich von Artes Wesera gehören kulturelle Veranstaltungen verschiedener Art.
1. Der Verein führt den Namen „Artes Wesera e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hameln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstiqte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Tätigkeit des Vereins
Der Verein kann alles unternehmen, was geeignet ist, dem Satzungszweck zu dienen, insbesondere:
· Artes Wesera ist mit seinen Räumlichkeiten Begegnungsstätte der Künstler untereinander sowie zwischen Künstlern und Nichtkünstlern.
· Artes Wesera ist ein Ort des Gesprächs und des Austauschs über künstlerische Themen und Erfahrungen.
· Offene Ateliers bieten die Möglichkeit, künstlerische Erfahrungen zu erarbeiten und weiterzugeben.
· Artes Wesera veranstaltet Ausstellungen von Werken seiner Mitglieder und auswärtiger Künstler. Artes Wesera unterstützt auch auswärtige Ausstellungen seiner Mitglieder.
· Zum wesentlichen Aufgabenbereich von Artes Wesera gehören kulturelle Veranstaltungen verschiedener Art.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstiqte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Tätigkeit des Vereins
Der Verein kann alles unternehmen, was geeignet ist, dem Satzungszweck zu dienen, insbesondere:
· Artes Wesera ist mit seinen Räumlichkeiten Begegnungsstätte der Künstler untereinander sowie zwischen Künstlern und Nichtkünstlern.
· Artes Wesera ist ein Ort des Gesprächs und des Austauschs über künstlerische Themen und Erfahrungen.
· Offene Ateliers bieten die Möglichkeit, künstlerische Erfahrungen zu erarbeiten und weiterzugeben.
· Artes Wesera veranstaltet Ausstellungen von Werken seiner Mitglieder und auswärtiger Künstler. Artes Wesera unterstützt auch auswärtige Ausstellungen seiner Mitglieder.
· Zum wesentlichen Aufgabenbereich von Artes Wesera gehören kulturelle Veranstaltungen verschiedener Art.
§ 4
Finanzierung
Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
1. Mitgliederbeiträge
2. Spenden
3. Einnahmen aus Veranstaltungen
4. Zuschüsse
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen und Personengesellschaften. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf, erworben.
3. Künstler sind „ordentliche Mitglieder“, Nichtkünstler sind „fördernde Mitglieder“. „Fördernde Mitglieder“ können auch juristische Personen und Personen- gesellschaften sein.
4. Einen
Aufnahmeantrag als Künstler kann stellen, wer eine Ausbildung in einem künstlerischen Fach absolviert hat, oder wer den Nachweis einer
künstlerischen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum anhand einer Auswahl seiner Produktionen erbringt. Anhand der vorgelegten Arbeiten
berät der künstlerische Beirat den
Vorstand. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme des Antragstellers.
5. Der künstlerische Beirat unterstützt den Vorstand in künstlerischen Angelegenheiten. Die Mitglieder des künstlerischen Beirats sollen Künstler oder im Bereich der Kunst erfahrene Personen sein. Diese werden alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 6. Die Zahl der künstlerischen Beiratsmitglieder ist auf 3 Personen beschränkt.
7. Der künstlerische Beirat ist ehrenamtlich tätig.
8. Mit der Aufnahme als ordentliches Mitglied verpflichtet sich der Antragsteller, aktiv an der Arbeit im Verein teilzunehmen, was auch erforderliche Arbeiten an den Räumlichkeiten einschließt.
9. Die Höhe des Vereinsbeitrags für ordentliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Für Schüler, Auszubildende und Studenten ist der Vereinsbeitrag um 50 % reduziert. Die Beiträge sind monatlich, vierteljährlich bzw. halbjährlich im voraus zu entrichten.
§ 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften mit deren Austritt, Ausschluss oder deren Erlöschen.
3. Der
Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat
zum Quartalsende.
4. Über
den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist bei Verletzung der Mitgliedspflichten sowie bei groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und das Ansehen des
Vereins zulässig.
Bei Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge von mehr als 3 Monaten, erfolgt nach 2-maliger schriftlicher Mahnung der Ausschluss. Die Entscheidung des
Vorstands ist der/dem Auszuschliessenden unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstands
Gelegenheit, sich zu äußern.
5. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an dem
Vereinsvermögen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der
Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr statt.
-
Gegenstand
der Versammlung und Beschlussfassung der ordentlichen
Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung verlangen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand bezeichnen und von allen Antragstellern unterschrieben sein.
2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Zeit, Ort und Tagesordnung werden durch schriftliche Einladung spätestens zwei Wochen vor Tagungstermin bekanntgegeben. Sie bedarf nur der einfachen Schriftform als Drucksache oder Email.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für zwei Jahre zwei Kassenprüfer. Diese haben die Aufgabe, das zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen.
5. Die
ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Sie nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt die Entlastung des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind folgende Fälle:
- Auflösung des Vereins
- Abberufung des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder
- Änderung der Satzung.
- Änderung der Mitgliedsbeiträge.
Beschlüsse hierfür bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 2/3-Mehrheit.
6. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung
nachgekommen sind.
7. Über die Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie bis zu drei weiteren Beirats-Mitgliedern. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
3. Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre bestellt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Wieder-wahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis
zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
4.
Der/
Die Vorstandsvorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzung. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist grundsätzlich die Anwesenheit von mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins, Verwendung des Vereinsvermögens
Im Falle der Aufhebung, Auflösung oder Liquidierung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hameln, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.
Hameln, den 31.05.2018
Geändert durch Beschluss vom 20.06.2018
Geändert
durch Beschluss vom 28.11.2018
Geändert durch Beschluss vom 08.02.2023
Renate Seehafer Matthias Waldeck
Heike Claus-Römer Angelika Sosnowski
Ina Loth
Käthe Thielke
Karla
Ewerdt
